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Welche Regelungen gelten im Rahmen der ab 1. Januar 2023 geltenden CO2-Kostenaufteilung?

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zum 2023 in Kraft getretenen CO2-Kostenaufteilungsgesetzt übersichtlich für Sie zusammengestellt. Darüber hinaus finden Sie hier unsere Tipps und Beratungsangebote für den sparsamen Umgang mit Energie.

Die seit 2021 geltende CO2-Abgabe wurde bis jetzt alleine von Mietenden getragen. Ab dem 1. Januar 2023 tragen auch die Vermietenden diese Kosten mit. Die Basis hierfür bildet das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Das Aufteilungsverhältnis bestimmt sich nach dem Umfang der Treibhausgasemissionen, die von dem Gebäude ausgehen und die anhand des Brennstoffverbrauchs des Gebäudes bestimmt werden können. Die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Einzelfall obliegt im Regelfall dem Vermieter und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Für Wohngebäude ist eine Beteiligung des Vermietenden an den CO2-Kosten in Abhängigkeit vom spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes bzw. der Wohnung(en) in Kilogramm pro Quadratmeter pro Jahr vorgesehen. Die prozentuale Verteilung der CO2-Kosten richtet sich dabei nach einem Stufenmodell. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes ist, desto größer ist der Anteil, den die Vermietenden tragen müssen. Abhängig von der Energieeffizienz hat der Vermietende dabei bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten zu tragen.
Das CO2KostAufG verpflichtet Vermietende zukünftig, die in den für die Wärmeversorgung benötigten Brennstoffe enthaltenen CO2-Kosten mit den Mietenden zu teilen. Grundlage der Berechnung des CO2-Ausstoßes des Gebäudes bzw. der Wohnung(en) bilden die Abrechnungen der Brennstoff- bzw. Wärmelieferanten. Davon ausgehend hat der Vermietende den CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter zu ermitteln. Der Ausweis der CO2-Kosten ist nicht anzuwenden bei einer reinen Abrechnung von Brauchwarmwassern zwischen dem Lieferer (infra) und dem Endkunden, da hier keine Abrechnung über den Gebäudeeigentümer erfolgt. Hierzu gibt es einen Rechner des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Wie genau funktioniert das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)?

Ziel ist es, die CO2-Kosten so gerecht wie möglich zwischen Vermieter und Mieter zu verteilen. Wie viel vom Vermieter übernommen werden muss, richtet sich nach der Effizienz des Gebäudes. Es gilt: Je effizienter ein Gebäude ist, desto weniger muss vom Vermieter übernommen werden. Die Effizienz eines Gebäudes wird anhand der CO2-Emissionen ermittelt. Dabei werden die Gesamtemissionen eines Gebäudes durch die Gesamtfläche geteilt und erhält so die Gesamtemissionen des Gebäudes pro m2 (kg CO2/m2/a). Dies gilt auch für Gewerbeimmobilien.

Ihr Vermieter ist seit 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, Ihnen die Gebäudeeffizienz in Ihrer Heizkostenabrechnung auszuweisen. Sollte Ihre Heizkostenabrechnung hierzu nichts enthalten, gehen Sie bitte direkt auf Ihren Vermieter zu. Die gegenseitig Verrechnung zwischen Mieter und Vermieter werden zwischen diesen beiden Parteien selbständig geregelt.

 

Warum gibt es das neue Gesetz?

Im rechtlichen Normalfall darf der Vermieter die Heizkosten vollständig auf seine Mieter umlegen. Das ergibt sich aus der jeweiligen mietvertraglichen Vereinbarung über die Betriebs- und Heizkosten des Gebäudes. Durch das neue CO2-Kostenaufteilungsgesetz soll sowohl für den Gebäudeeigentümer ein wirtschaftlicher Anreiz für Investitionen zur Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes geschaffen werden als auch dem Mieter ein Anreiz energieeffizienter zu heizen.

Gilt das Gesetz für alle Heizformen?

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz und die damit verbundene Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden – wie bspw. Gas-, Öl-, Kohle- und Fernwärmeheizungen. Strombetriebene Heizungen sind nicht vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz betroffen.

Welche Kosten fallen an?

Wie hoch sind die CO2-Kosten für meine Wohneinheit?

Ab Januar 2023 werden die CO2-Kosten auf Ihrer Erdgas- oder Fernwärmerechnung ausgewiesen. Nachfolgend sehen Sie die Berechnung der CO2-Kosten anhand eines Beispiels:

  • Erdgasverbrauch: 12.000 kWh/a
  • Emissionsfaktor für Erdgas gem. (EBeV 2030): 0,20088 kg CO2/kWh Erdgas
  • Aktueller CO2-Preis für Erdgas gem. BEHG: 30 Euro/t CO2

Die CO2-Kosten für den Kunden werden nach folgender Formel berechnet:
CO2-Kosten (Euro/kg) = Erdgasverbrauch * Emissionsfaktor * CO2 Preis 
= (12.000 kWh * 0,20088 kg/CO2/kWh * 30 Euro/t CO2) / 1.000 = 72,32 Euro/kg netto bzw. 77,38 Euro/kg brutto

 

Woher kommt der CO2-Preis?

Der CO2-Preis ist ein Preis, der für die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die Menge an CO2, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe (z. B. Erdöl oder Kohle) entsteht und freigesetzt wird. Der CO2-Preis wird in den nächsten Jahren sukzessiv ansteigen. So möchte die Bundesregierung der im Bundeskabinett 2019 beschlossenen Reduzierung der Treibhausgase in die Atmosphäre bis 2030 nachkommen.

Wie erhalte ich meinen CO2-Anteil vom Vermieter zurück?

Insbesondere bei Gas haben Mieter in der Regel direkt einen Vertrag mit dem Energieversorger und zahlen die vollen CO2-Kosten. In diesem Fall sollten Sie den Anteil an den CO2-Kosten, den der Vermieter zahlen muss, direkt bei Ihrem Vermieter einfordern. Gehen Sie hierzu, sobald Ihnen Ihre Abrechnung vom Energieversorger vorliegt, direkt auf Ihren Vermieter zu.

Wie erkenne ich in der Nebenkostenabrechnung, ob der Vermieter einen Teil übernommen hat?

Sind die Kosten für Ihre Wärmeversorgung in Ihren Nebenkosten enthalten, sollte Ihr Vermieter seinen Anteil an den CO2-Kosten direkt rausrechnen und Ihnen sollte nur noch Ihr Anteil als Mieter in Rechnung gestellt werden. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Ihnen die Details transparent auszuweisen.
 

Wie werden die CO2-Kosten für Fernwärme berechnet?

Für die Wärme werden die CO2-Kosten anhand der jeweiligen Wärmeerzeugung ermittelt.
Aufgrund von gesetzlichen Anforderungen (EBeV 2030) und des Zertifikatehandels (TEHG) stehen je nach Wärmeerzeugung die Daten zur Berechnung der CO2-Kosten erst im drauffolgenden Jahr zur Verfügung.

Wie entwickeln sich die CO2-Kosten in den nächsten Jahren?

Für die Berechnung der CO2-Kosten (Erdgas) sind die Beträge bis 2026 im BEHG genannt. Ab 2026 müssen die CO2 Zertifikate am Markt zu Handelspreisen gekauft werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zertifikatspreise in Zukunft steigen werden.
Jahr    Euro pro Tonne CO2 (gem. BEHG)
2023    30
2024    35
2025    45
2026    Preis wird vom freien Handel bestimmt

 

Gibt es Ausnahmen beim CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

In manchen Fällen wie zum Beispiel aufgrund des Denkmalschutzes sind Vermieter daran gehindert, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Gebäudes durchzuführen. In diesen Fällen müssen Vermieter nur die Hälfte oder sogar gar keine Kosten übernehmen.
 

Warum unterscheiden sich die CO2-Kosten, die mit der Erdgasrechnung zu zahlen sind, mit den CO2-Kosten gem. CO2KostAufG?

Die CO2-Kosten, die mit der Erdgasrechnung zu zahlen sind, ergeben sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Danach verursacht eine kWh Erdgas brennwertbezogen 0,18139 kg/CO2. Somit ergibt sich ein CO2-Preis pro Kilowattstunde von 0,5460 Cent netto für 2023.
Die CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG richten sich nach der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030). Danach verursacht eine kWh Erdgas heizwertwertbezogen 0,20088 kg/CO2. Somit ergibt sich ein CO2-Preis pro Kilowattstunde von 0,6026 Cent netto für 2023.
Erdgas kann verbrennungstechnisch mit zwei Werten bewertet werden: dem Heizwert (z. B. Niedertemperaturheizung) und dem Brennwert (z. B. Brennwertheizung). Die Brennwertheizung ist die effizientere Heizung, da hier weniger Erdgas (m³) für die Erzeugung einer Kilowattstunde benötigt wird. Daher ist der brennwertbezogene Emissionswert niedriger als der heizwertbezogene.

 

Wie kann ich selbst Energie sparen?

Besonders wichtig ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Wir empfehlen Ihnen: Sparen Sie bewusst und konsequent Energie. Jedes Grad weniger Heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und spart Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel. 

Was können Sie selbst tun?

Informieren Sie sich über weitere Sparpotenziale!

Jeder kann jetzt schon dazu beitragen, dass die Versorgungslage stabil bleibt. Dies gilt nicht nur für Gas, sondern auch für Strom, Trinkwasser, Wärme und Kraftstoff.
Dazu gilt es, seine eigenen Verbräuche und Handlungsweisen auf Energiesparpotentiale zu überprüfen. Schauen Sie sich unsere Vorschläge an und entscheiden selbst, was zu Ihnen passt.

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